III. Nutzungsbedingungen für öffentlich zugängliche Informationen, die in Form von offenen Daten im Internet veröffentlicht werden. Nutzungsbedingungen für Open Data Hyperlink zu den Standard-Nutzungsbedingungen für Open Data

GENEHMIGT durch das Protokoll der Briefwahl der Regierungskommission zur Koordinierung von Open-Government-Aktivitäten vom 19. September 2016 Nr. 6
STANDARDBEDINGUNGEN für die Nutzung öffentlich zugänglicher Informationen, die im Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz in Form von offenen Daten veröffentlicht werden

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen, die im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ (im Folgenden „Internet“ genannt) veröffentlicht werden, in Form von offenen Daten für den Benutzer erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die bereitgestellten Informationen das Internet in Form offener Daten (im Folgenden „Standardbedingungen“), die Rechte und Beschränkungen für die Nutzung offener Daten festlegen. 2. Offene Daten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Informationen, die von ihren Eigentümern im Internet in einem Format veröffentlicht werden, das eine automatisierte Verarbeitung ohne vorherige menschliche Änderung zum Zweck ihrer Wiederverwendung ermöglicht; Informationsnutzer – ein Bürger (Einzelperson), eine Organisation (juristische Person), eine öffentliche Vereinigung, die im Internet nach Informationen sucht. 3. Der Beginn der Nutzung der von deren Eigentümern im Internet veröffentlichten Informationen in Form von offenen Daten durch den Nutzer ist eine Bestätigung seines Einverständnisses mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen im Internet in Form von offenen Daten
4. Die allgemeinen Grundsätze der rechtlichen Regelung der Beziehungen im Informationsbereich sind im Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 festgelegt.
Nr. 149-FZ „Über Informationen, Informationstechnologien und Informationsschutz“ (im Folgenden Informationsgesetz genannt); 5. Staatliche Stellen und kommunale Selbstverwaltungsorgane veröffentlichen Informationen über ihre Aktivitäten in Form von offenen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2.1 des Bundesgesetzes vom 9. Februar 2009 Nr. 8-FZ „Über die Gewährleistung des Zugangs zu Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane“ (im Folgenden „Gesetz zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen“ genannt); 6. Die Klassifizierung von Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane als öffentlich zugängliche Informationen, die in Form offener Daten veröffentlicht werden, erfolgt gemäß den Regeln für die Klassifizierung von Informationen als öffentlich zugängliche Informationen, die von staatlichen Stellen und lokalen Selbstverwaltungsorganen veröffentlicht werden Stellen im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ in der Form offener Daten, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Juli 2013 Nr. 583 „Über die Gewährleistung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Regierungen.“ im Informations- und Telekommunikationsnetz des Internets in Form von offenen Daten“; 7. Die Häufigkeit der Veröffentlichung öffentlich zugänglicher Informationen über die Tätigkeit staatlicher Stellen und kommunaler Selbstverwaltungsorgane, die in Form offener Daten veröffentlicht werden, wird durch die Regeln zur Bestimmung der Häufigkeit der Veröffentlichung im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ bestimmt „in Form von offenen Daten, öffentlich zugänglichen Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und kommunaler Selbstverwaltungsorgane, deren Aktualisierung, Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung und des Schutzes ihrer Rechte und berechtigten Interessen durch die Nutzer sowie anderer Anforderungen für die Veröffentlichung diese Informationen in Form offener Daten, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Juli 2013 Nr. 583 „Über die Gewährleistung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Informationen über Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Regierungen im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“. „in Form von offenen Daten“; 8. Obligatorische offene Datensätze werden gemäß der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Juli 2013 Nr. 1187-r „Über Listen mit Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane, die im Internet veröffentlicht werden“ veröffentlicht Form offener Daten“.

III. Nutzungsbedingungen für öffentlich zugängliche Informationen, die in Form von offenen Daten im Internet veröffentlicht werden
9. Die Rechte des Nutzers zur Nutzung offener Daten werden durch das Informationsgesetz und das Gesetz zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen bestimmt: 1) freie Suche, Empfang, Übertragung und Verbreitung offener Daten; 2) zuverlässige Informationen in Form offener Daten über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Regierungen erhalten; 3) Berufung in der vorgeschriebenen Weise gegen Handlungen und (oder) Handlungen (Untätigkeit) staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane sowie ihrer Beamten, die das Recht auf Zugang zu Informationen in Form offener Daten über die Aktivitäten staatlicher und lokaler Selbstverwaltungsorgane verletzen -staatliche Stellen und das festgelegte Verfahren zu ihrer Umsetzung; 10. Die Pflichten des Nutzers bei der Nutzung offener Daten richten sich nach den Anforderungen des Informationsgesetzes: 1) Nutzung offener Daten nur für rechtmäßige Zwecke; 2) einen Link zur Quelle offener Daten angeben; 3) bei der späteren Verwendung der vom Benutzer erhaltenen Informationen in Form offener Daten diese in zuverlässiger Form gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Informationsgesetzes präsentieren.

IV. Schlussbestimmungen
11. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Februar 2009 Nr. 8-FZ „Über die Gewährleistung des Zugangs zu Informationen über die Tätigkeit staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane“, einer staatlichen Stelle oder einer lokalen Regierung Stelle, die offene Daten im Internet veröffentlicht hat“, garantiert, dass die Informationen zuverlässig, relevant und öffentlich zugänglich sind und sich nicht auf Informationen beziehen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, und dass die Verwendung dieser Daten nicht die Rechte Dritter verletzt. 12. Um offene Daten zu nutzen, muss der Nutzer keinen Vertrag mit einer Regierungsbehörde oder lokalen Regierungsbehörde abschließen, die offene Daten im Internet veröffentlicht. Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen der Russischen Föderation, die in Form offener Daten veröffentlicht werden, sind gemäß dem Informationsgesetz und dem Gesetz zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen öffentlich zugänglich, nicht jedoch
sieht Nutzungsbeschränkungen vor und erfordert keine speziellen Vereinbarungen und Lizenzen. 13. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Nutzer offener Daten in ihrer Nutzung für nichtkommerzielle und kommerzielle Zwecke nicht eingeschränkt. 14. Für die Nichteinhaltung dieser Standardbedingungen bei der Nutzung offener Daten trägt der Nutzer die Verantwortung gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation. Kommt es zu Streitigkeiten über die Nutzung offener Daten, kommt das gerichtliche Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher Informationen,
in Form offener Daten im Informations- und Telekommunikationsnetz des Internets veröffentlicht werden

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen, die im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ (im Folgenden „Internet“ genannt) veröffentlicht werden, in Form von offenen Daten für den Benutzer erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die bereitgestellten Informationen das Internet in Form offener Daten (im Folgenden „Standardbedingungen“), die Rechte und Beschränkungen für die Nutzung offener Daten festlegen.

2. Offene Daten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Informationen, die von ihren Eigentümern im Internet in einem Format veröffentlicht werden, das eine automatisierte Verarbeitung ohne vorherige menschliche Änderung zum Zweck ihrer Wiederverwendung ermöglicht;

Informationsnutzer – ein Bürger (Einzelperson), eine Organisation (juristische Person), eine öffentliche Vereinigung, die im Internet nach Informationen sucht.

3. Der Beginn der Nutzung der von deren Eigentümern im Internet veröffentlichten Informationen in Form von offenen Daten durch den Nutzer ist eine Bestätigung seines Einverständnisses mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Bereitstellung öffentlich verfügbarer Informationen im Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz in Form von offenen Daten

6. Die Klassifizierung von Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane als öffentlich zugängliche Informationen, die in Form offener Daten veröffentlicht werden, erfolgt gemäß den Regeln für die Klassifizierung von Informationen als öffentlich zugängliche Informationen, die von staatlichen Stellen und lokalen Selbstverwaltungsorganen veröffentlicht werden Stellen im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ in der Form offener Daten, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Juli 2013 Nr. 583 „Über die Gewährleistung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Regierungen.“ im Informations- und Telekommunikationsnetz des Internets in Form von offenen Daten“;

7. Die Häufigkeit der Veröffentlichung öffentlich zugänglicher Informationen über die Tätigkeit staatlicher Stellen und kommunaler Selbstverwaltungsorgane, die in Form offener Daten veröffentlicht werden, wird durch die Regeln zur Bestimmung der Häufigkeit der Veröffentlichung im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ bestimmt „in Form von offenen Daten, öffentlich zugänglichen Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und kommunaler Selbstverwaltungsorgane, deren Aktualisierung, Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung und des Schutzes ihrer Rechte und berechtigten Interessen durch die Nutzer sowie anderer Anforderungen für die Veröffentlichung diese Informationen in Form offener Daten, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Juli 2013 Nr. 583 „Über die Gewährleistung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Informationen über Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Regierungen im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“. „in Form von offenen Daten“;

8. Obligatorische offene Datensätze werden gemäß der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Juli 2013 Nr. 1187-r „Über Listen mit Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane, die im Internet veröffentlicht werden“ veröffentlicht Form offener Daten“.

III. Nutzungsbedingungen für öffentlich zugängliche Informationen, die in Form von offenen Daten im Internet veröffentlicht werden

9. Die Rechte des Nutzers zur Nutzung offener Daten werden festgelegt Informationsgesetz Und Gesetz zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen :

1) freie Suche, Empfang, Übertragung und Verbreitung offener Daten;

2) zuverlässige Informationen in Form offener Daten über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Regierungen erhalten;

3) Berufung in der vorgeschriebenen Weise gegen Handlungen und (oder) Handlungen (Untätigkeit) staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane sowie ihrer Beamten, die das Recht auf Zugang zu Informationen in Form offener Daten über die Aktivitäten staatlicher und lokaler Selbstverwaltungsorgane verletzen -staatliche Stellen und das festgelegte Verfahren zu ihrer Umsetzung;

10. Die Pflichten des Nutzers bei der Nutzung offener Daten richten sich nach den Anforderungen des Informationsgesetzes:

1) offene Daten nur für legale Zwecke verwenden;

3) bei der späteren Verwendung der vom Benutzer erhaltenen Informationen in Form offener Daten diese in zuverlässiger Form gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Informationsgesetzes präsentieren.

IV. Schlussbestimmungen

11. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Februar 2009 Nr. 8-FZ„Zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane“ garantiert die staatliche oder lokale Regierungsbehörde, die offene Daten im Internet veröffentlicht hat, dass die Informationen zuverlässig, relevant, öffentlich zugänglich und nicht relevant sind auf Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, und die Verwendung dieser Daten nicht die Rechte Dritter verletzt.

12. Um offene Daten zu nutzen, muss der Nutzer keinen Vertrag mit einer Regierungsbehörde oder lokalen Regierungsbehörde abschließen, die offene Daten im Internet veröffentlicht. Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen der Russischen Föderation, die in Form offener Daten veröffentlicht werden, sind gemäß dem Informationsgesetz und dem Gesetz zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen öffentlich zugänglich, sehen keine Beschränkungen ihrer Verwendung vor und tun dies auch nicht erfordern spezielle Vereinbarungen und Lizenzen.

13. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Nutzer offener Daten in ihrer Nutzung für nichtkommerzielle und kommerzielle Zwecke nicht eingeschränkt.

14. Für die Nichteinhaltung dieser Standardbedingungen bei der Nutzung offener Daten trägt der Nutzer die Verantwortung gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation. Kommt es zu Streitigkeiten über die Nutzung offener Daten, kommt das gerichtliche Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen, die im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ (im Folgenden „Internet“ genannt) veröffentlicht werden, in Form von offenen Daten für den Benutzer erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die bereitgestellten Informationen das Internet in Form offener Daten (im Folgenden „Standardbedingungen“), in denen Rechte und Einschränkungen für die Nutzung offener Daten festgelegt sind.

2. Offene Daten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Informationen, die von ihren Eigentümern im Internet in einem Format veröffentlicht werden, das eine automatisierte Verarbeitung ohne vorherige menschliche Änderung zum Zweck ihrer Wiederverwendung ermöglicht;

Informationsnutzer – ein Bürger (Einzelperson), eine Organisation (juristische Person), eine öffentliche Vereinigung, die im Internet nach Informationen sucht.

3. Der Beginn der Nutzung der von deren Eigentümern im Internet veröffentlichten Informationen in Form von offenen Daten durch den Nutzer ist eine Bestätigung seines Einverständnisses mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Bereitstellung öffentlich verfügbarer Informationen im Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz in Form von offenen Daten

4. Die allgemeinen Grundsätze der rechtlichen Regelung der Beziehungen im Informationsbereich sind im Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 Nr. 149-FZ „Über Informationen, Informationstechnologien und Informationsschutz“ (im Folgenden Informationsgesetz genannt) festgelegt );

5. Staatliche Stellen und kommunale Selbstverwaltungsorgane veröffentlichen Informationen über ihre Aktivitäten in Form von offenen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2.1 des Bundesgesetzes vom 9. Februar 2009 Nr. 8-FZ „Über die Gewährleistung des Zugangs zu Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane“ (im Folgenden „Gesetz zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen“ genannt);

6. Die Klassifizierung von Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane als öffentlich zugängliche Informationen, die in Form offener Daten veröffentlicht werden, erfolgt gemäß den Regeln für die Klassifizierung von Informationen als öffentlich zugängliche Informationen, die von staatlichen Stellen und lokalen Selbstverwaltungsorganen veröffentlicht werden Stellen im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ in der Form offener Daten, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Juli 2013 Nr. 583 „Über die Gewährleistung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Regierungen.“ im Informations- und Telekommunikationsnetz des Internets in Form von offenen Daten“;

7. Die Häufigkeit der Veröffentlichung öffentlich zugänglicher Informationen über die Tätigkeit staatlicher Stellen und kommunaler Selbstverwaltungsorgane, die in Form offener Daten veröffentlicht werden, wird durch die Regeln zur Bestimmung der Häufigkeit der Veröffentlichung im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ bestimmt „in Form von offenen Daten, öffentlich zugänglichen Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und kommunaler Selbstverwaltungsorgane, deren Aktualisierung, Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung und des Schutzes ihrer Rechte und berechtigten Interessen durch die Nutzer sowie anderer Anforderungen für die Veröffentlichung diese Informationen in Form offener Daten, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Juli 2013 Nr. 583 „Über die Gewährleistung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Informationen über Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Regierungen im Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“. „in Form von offenen Daten“;

8. Obligatorische offene Datensätze werden gemäß der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Juli 2013 Nr. 1187-r „Über Listen mit Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane, die im Internet veröffentlicht werden“ veröffentlicht Form offener Daten“.

III. Nutzungsbedingungen für öffentlich zugängliche Informationen, die in Form von offenen Daten im Internet veröffentlicht werden

9. Die Rechte des Nutzers zur Nutzung offener Daten richten sich nach dem Informationsgesetz und dem Gesetz zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen:

1) freie Suche, Empfang, Übertragung und Verbreitung offener Daten;

2) zuverlässige Informationen in Form offener Daten über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Regierungen erhalten;

3) Berufung in der vorgeschriebenen Weise gegen Handlungen und (oder) Handlungen (Untätigkeit) staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane sowie ihrer Beamten, die das Recht auf Zugang zu Informationen in Form offener Daten über die Aktivitäten staatlicher und lokaler Selbstverwaltungsorgane verletzen -staatliche Stellen und das festgelegte Verfahren zu ihrer Umsetzung;

10. Die Pflichten des Nutzers bei der Nutzung offener Daten richten sich nach den Anforderungen des Informationsgesetzes:

1) offene Daten nur für legale Zwecke verwenden;

3) bei der späteren Verwendung der vom Benutzer erhaltenen Informationen in Form offener Daten diese in zuverlässiger Form gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Informationsgesetzes präsentieren.

IV. Schlussbestimmungen

11. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Februar 2009 Nr. 8-FZ „Über die Gewährleistung des Zugangs zu Informationen über die Tätigkeit staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane“, einer staatlichen Stelle oder einer lokalen Regierung Stelle, die offene Daten im Internet veröffentlicht hat“, garantiert, dass die Informationen zuverlässig, relevant und öffentlich zugänglich sind und sich nicht auf Informationen beziehen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, und dass die Verwendung dieser Daten nicht die Rechte Dritter verletzt.

12. Um offene Daten zu nutzen, muss der Nutzer keinen Vertrag mit einer Regierungsbehörde oder lokalen Regierungsbehörde abschließen, die offene Daten im Internet veröffentlicht. Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen der Russischen Föderation, die in Form offener Daten veröffentlicht werden, sind gemäß dem Informationsgesetz und dem Gesetz zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen öffentlich zugänglich, sehen keine Beschränkungen ihrer Verwendung vor und tun dies auch nicht erfordern spezielle Vereinbarungen und Lizenzen.

13. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Nutzer offener Daten in ihrer Nutzung für nichtkommerzielle und kommerzielle Zwecke nicht eingeschränkt.

14. Für die Nichteinhaltung dieser Standardbedingungen bei der Nutzung offener Daten trägt der Nutzer die Verantwortung gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation. Kommt es zu Streitigkeiten über die Nutzung offener Daten, kommt das gerichtliche Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung.

Dokumentenübersicht

Standardbedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher Informationen, die im Internet in Form von offenen Daten veröffentlicht werden, wurden genehmigt.

Es wird klargestellt, dass sich offene Daten auf Informationen beziehen, die im Internet in einem Format veröffentlicht werden, das eine automatisierte Verarbeitung ohne vorherige menschliche Änderung zum Zweck der Wiederverwendung ermöglicht.

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung dieser Informationen im Internet durch Regierungsbehörden und Kommunalverwaltungen ist gegeben.

Die Rechte und Pflichten der Informationsnutzer, bei denen es sich um Bürger, Organisationen und öffentliche Vereinigungen handeln kann, werden aufgeführt. Sie haben insbesondere das Recht, verlässliche Informationen über die Tätigkeit dieser Stellen zu erhalten. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, die erhaltenen Daten nur für rechtmäßige Zwecke zu verwenden.

Um offene Daten zu nutzen, müssen Sie keinen Vertrag mit der Stelle abschließen, die sie ins Internet gestellt hat. Der Nutzer hat das Recht auf uneingeschränkte Nutzung sowohl für nicht-kommerzielle als auch für kommerzielle Zwecke.

Streitigkeiten über die Verwendung dieser Informationen werden vor Gericht gelöst.

Die Bereitstellung offener Regierungsdaten für Verbraucher im Bereich Bildung und Wissenschaft basiert auf russischem und internationalem Recht und der Einhaltung der folgenden Bedingungen.

1. Für die Nutzung offener Daten ist der Verbraucher nicht verpflichtet, Vereinbarungen mit dem Bildungsministerium der Russischen Föderation, seinen nachgeordneten Organisationen oder lokalen Regierungen abzuschließen. Offene Daten auf dem Open-Data-Portal des russischen Bildungsministeriums werden auf Basis einer offenen Lizenz veröffentlicht Öffnen Sie Data Commons, einschließlich aller hierin vorgesehenen Rechte und Einschränkungen. Dies bedeutet, dass dem Nutzer ein zeitlich unbefristetes, kostenloses und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung offener Daten eingeräumt wird.

2. Der Verbraucher offener Daten hat das Recht:

Offene Daten reproduzieren, kopieren, veröffentlichen und übermitteln;

Offene Daten verbreiten und ihre Komponenten neu gruppieren;

Informationen aus offenen Daten anpassen, ändern oder extrahieren;

Nutzen Sie offene Daten für kommerzielle Zwecke, wenn Sie ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung entwickeln.

3. Dem Verbraucher ist jede Nutzung offener Daten (auch kommerziell) unter Angabe der Quelle gestattet. Bei der Nutzung offener Daten muss ein Quellenverweis in Form einer dauerhaften Internetadresse der Originalversion der offenen Daten unter Angabe des Inhabers der offenen Daten und der Kontaktdaten seines offiziellen Vertreters erfolgen.

4. Offene Daten sind ab dem Zeitpunkt ihrer direkten Erstellung oder Erhalt durch den Informationseigentümer ohne weitere direkte oder indirekte Garantien verfügbar, die nicht in diesen Nutzungsbedingungen vorgesehen sind.

5. Der Verbraucher hat das ausschließliche Recht, offene Daten zu verarbeiten. Der Verbraucher verpflichtet sich, bei dieser Verarbeitung den Inhalt der offenen Daten, ihre ursprüngliche Quelle und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung nicht zu verfälschen und keinen Dritten in den Verarbeitungsprozess einzubeziehen.

Machen Sie darauf aufmerksam dass gemäß Artikel 7 Teil 5 des Bundesgesetzes Nr. 149-FZ Informationen in Form offener Daten, die ein Staatsgeheimnis darstellen, nicht der Veröffentlichung und Verbreitung unterliegen.

Beschränkungen des Zugangs zu Informationen werden durch Bundesgesetze festgelegt, um die Grundlagen des Verfassungssystems, die Moral, die Gesundheit, die Rechte und berechtigten Interessen anderer Personen zu schützen, die Verteidigung des Landes und die Sicherheit des Staates zu gewährleisten (Teil 1 von Artikel 9 des Bundesgesetzes). Gesetz Nr. 149-FZ).

Bei der Veröffentlichung von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, haben die Entwickler die Daten gemäß der geltenden Gesetzgebung anonymisiert.

Musterbedingungen für die Nutzung offener Daten

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juli 2006 Nr. 149-FZ „Über Informationen, Informationstechnologien und Informationsschutz“ (im Folgenden als Bundesgesetz Nr. 149-FZ bezeichnet) ist die Der Eigentümer der Informationen hat das Recht, das Verfahren und die Bedingungen für den Zugang zu Informationen festzulegen und andere Aktionen mit Informationen zuzulassen. Die in Form von offenen Daten veröffentlichten Informationen sind öffentlich zugänglich (Artikel 7 Absatz 4 des Bundesgesetzes Nr. 149-FZ), was bedeutet, dass es keine Nutzungsbeschränkungen gibt (Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes Nr. 149-FZ). ).

Durch Beschluss der Regierungskommission zur Koordinierung von Open-Government-Aktivitäten (Briefwahlprotokoll vom 19.09.2016 Nr. 6 (Ziffer 1 Abschnitt X) wurden die Standardbedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher Informationen im Informations- und Telekommunikationsbereich veröffentlicht Netzwerk „Internet“ (im Folgenden „Internet“ genannt) wurden in Form von offenen Daten genehmigt (im Folgenden „Standardbedingungen für die Nutzung offener Daten“ genannt).

Die Standardbedingungen für die Nutzung offener Daten enthalten Erläuterungen zu den Normen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zu Information, Informationstechnologie und Informationsschutz, der Gesetzgebung der Russischen Föderation zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen über die Aktivitäten staatlicher Stellen und lokaler Selbstverwaltungsorgane sowie Satzungen.

Gemäß Absatz 3 des Protokolls werden die Bundesvollzugsbehörden angewiesen, sicherzustellen, dass auf den Seiten von Datensätzen im Internet, einschließlich Datensätzen, die vor der Genehmigung veröffentlicht wurden, ein Hyperlink zu den Standardbedingungen für die Nutzung offener Daten platziert wird die Standardbedingungen für die Nutzung offener Daten.

Gemäß Absatz 4 des Protokolls wird den staatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation und den lokalen Regierungen empfohlen, auf den Seiten der Datensätze im Internet einen Hyperlink zu den Standardbedingungen für die Nutzung offener Daten zu platzieren , einschließlich Datensätzen, die vor der Genehmigung der Standardbedingungen für die Nutzung offener Daten veröffentlicht wurden.